Vermietbedingungen der Firma Behrendt Automobile GmbH (BAG POWER-RIDE)
- Allgemeines
Der Mieter/die Mieter wurden über die Mietbedingungen, insbesondere über die
Selbstbeteiligung, den Wegfall der Haftungsbegrenzung und des Kaskoschutzes
ausführlich belehrt. Die Vertragsklauseln wurden im Einzelnen erörtert und
werden vom Mieter ausdrücklich anerkannt. Dem Mieter wurde eine Ausfertigung
ausgehändigt.
Der Mieter ist sich im Klaren, dass es sich bei dem genutzten Fahrzeug um ein
hochmotorisiertes, äußerst leitungsfähiges Fahrzeug handelt.
- Zustandekommen des Vertrags
- Mietzeit
Die Mietdauer beginnt mit Fahrzeugübergabe, jedoch nach der Einweisung in das
Fahrzeug und endet mit der Rückgabe am Sitz des Vermieters bzw. am
vereinbarten Rückgabeort.
Die Mietdauer beträgt soweit nichts anderes bestimmt ist 60 Minuten.
Unterbrechungen der Fahrt durch Stau, Baustellen zu starkem Verkehrsaufkommen
oder ähnlichem werden nicht auf die Mietzeit angerechnet.
Wurde das Fahrzeug infolge eines Verschuldens des Mieters beschädigt,
verlängert sich die vereinbarte Mietdauer bis zum Ende der Reparatur bzw. der
von einem Kfz-Sachverständigen festgelegten Reparaturzeit; bei
Unfalltotalschaden gilt der vom Gutachter festgesetzte
Wiederbeschaffungszeitraum bzw. 14-16 Tage lt. allg. Rechtsprechung.
Wird das Fahrzeug vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurückgegeben, so sind
für die Restzeit bis zum vereinbarten Rückgabetermin die vereinbarten
Mietzinsen zu entrichten.
Bei Versagen des Km-Zählers ist der Vermieter sofort zu benachrichtigen.
Bei verschuldeter Beschädigung des Zählers bzw. unterlassener
Benachrichtigung ist der Vermieter berechtigt, eine Tages- bzw. km-Pauschale
je angefangenem Nutzungstag zu verlangen, es sei denn, der Mieter weist
eine geringere Fahrleistung nach.
- Mietzins
- Der vereinbarte Mietpreis ist im Voraus zu zahlen und mit
Vertragsschluss fällig. Mehrere Mieter, ebenso Mieter und Fahrer haften als
Gesamtschuldner.
- Im Mietzins enthalten sind
- die Kraftstoffkosten
- Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von € 100 Mio.
- Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von € 2.500,00 und
- Insassenunfallversicherung bei Todesfall € 500.000, bei Invalidität € 100.000.
- Pflichten des Mieters
- Allgemeines
Der Mieter versichert, mindestens 21 Jahre alt und seit mindestens 2 Jahren
im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein.
Er verpflichtet sich, das Fahrzeug ausschließlich selbst zu fahren. Es ist
ihm ausdrücklich untersagt, das Fahrzeug Dritten zu überlassen oder Dritte
ans Steuer zu lassen. Eine Überlassung an max. 1 weiteren Fahrer ist dem
Mieter nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung erlaubt, wobei dieser Fahrer
namentlich in diesem Vertrag benannt sein muss. Der Mieter haftet dafür, dass
dieser Fahrer
- ausreichend über die technischen Eigenschaften, Handling und besondere
Gefahren belehrt wurde,
- und die persönlichen Eigenschaften aufweist.
Der Mieter erklärt ausdrücklich geistig und körperlich in der Lage zu sein
ein solches Fahrzeug zu führen und nicht unter dem Einfluss von Alkohol,
Drogen, Medikamenten oder sonstigen Stoffen zu stehen, die ein sicheres
Führen des Fahrzeuges nicht gewährleisten und deren Gebrauch beim Führen
eines Fahrzeuges gegen die Gesetzte der Bundesrepublik Deutschland verstoßen
würden.
- Nutzung des Fahrzeuges
-
Der Mieter darf das Fahrzeug nur selbst fahren, oder durch den
Instruktor fahren lassen. Der Instruktor fährt stets im Fahrzeug mit.
Der Instruktor weist den Beifahrern die Sitzplätze zu. Es ist den
Anweisungen des Instruktors Folge zu leisten. Leistet der Fahrer oder
auch ein Beifahrer den Anweisungen nicht folge, so ist der Instruktor
berechtigt die Fahrt abzubrechen. Der Mieter ist berechtigt Ersatz für
die noch nicht verbrauchte Fahrzeit zu verlangen.
Der Instruktor ist berechtigt die Fahrstrecke zu bestimmen.
-
Bei Wetterverhältnissen, die ein sicheres Fahren nicht zulassen, kann
die Fahrt jederzeit abgebrochen werden, der Fahrtantritt untersagt
werden. Der Mieter ist berechtigt Ersatz für die noch nicht verbrauchte
Fahrzeit zu verlangen.
-
Der Mieter erhielt vor Fahrzeugübergabe eine ausführliche Einweisung.
Er wurde in die technischen Eigen- und Besonderheiten dieses
hochwertigen Sportwagens ausgiebig eingewiesen und über die Gefahren
falscher Handhabung umfassend belehrt, insbesondere über die besondere
Gefahr von
- Aquaplaning aufgrund der Reifenbreite (bei Regen und Nässe ist besondere Vorsicht geboten)
- Handlingsfehler wegen hoher Motorleistung.
Der Mieter anerkennt ausdrücklich folgende Pflichten:
-
Obhutspflicht: Unzulässig ist die Teilnahme an Motorsportveranstaltungen,
Fahrten zu Testzwecken, zu gewerblicher Personenbeförderung u.ä.
-
Warmlaufphase des Motors: Die Drehzahl des Motors von (p.m.) 3.000 darf
solange nicht zu überschritten werden, bis die Armaturenanzeige das Erreichen
der Ölbetriebstemperatur anzeigt. (Faustformel: frühestens nach 7 km
gefahrener Strecke).
-
Befüllung und Kontrolle: Bei jedem Tankstop ist der Ölstand zu überprüfen und
ggfs. mit den vorgeschriebenen Füllstoffen (Vollsynthetik-Öl) zu ergänzen.
- Fahrzeugrückgabe
Das Fahrzeug ist zu der vereinbarten Zeit im Ladenlokal des Vermieters bzw. am
vereinbarten Rückgabeort zurückzugeben, es sei denn, die Mietzeit wird vor
Ablauf einverständlich verlängert.
Wird der Rückgabetermin um mehr als 60 Minuten überschritten, ist der Mieter
unbeschadet einer weiteren Haftung verpflichtet, für den Zeitraum der
Überschreitung eine Entschädigung zu bezahlen, es sei denn, der Mieter weist
nach, dass die verspätete Rückgabe unverschuldet ist. Dem Mieter bleibt der
Nachweis offen, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Schaden entstanden
ist.
- Verhalten bei Unfällen
Der Mieter ist verpflichtet, bei einem Verkehrsunfall (auch ohne Fremdschaden)
unverzüglich die zuständige Polizeidienststelle zu verständigen und den Unfall
polizeilich aufnehmen zu lassen sowie alle Maßnahmen zu treffen, welche der
Beweissicherung des Unfalls dienen und die Durchsetzung evtl.
Schadensersatzansprüche gewährleisten.
Bei jedem Schadenseintritt und bei Auftreten eines Mangels und/oder einer
Funktionsstörung hat der Mieter den Vermieter unverzüglich zu verständigen
(24 Std.-Bereitschaftsdienst) und die weitere Verwendung des Fahrzeugs
abzustimmen.
- Haftung des Mieters
- Haftung des Mieters für Schäden
Der Mieter haftet für alle Schäden, die während der Mietdauer an dem
Fahrzeug und der Ausrüstung entstehen oder durch den Betrieb verursacht
werden, insbes. für tatsächlich angefallene oder durch Gutachten
ermittelte fiktive Reparaturkosten, für Bergungs- und Rückführungskosten,
Sachverständigenkosten, technische und/oder merkantile Wertminderung.
Der Mieter haftet auch für den eingetretenen Mietausfall während der
Reparaturzeit bzw. bei Totalschaden, es sei denn, der Mieter weist nach,
dass dem Vermieter kein bzw. ein geringerer Schaden entstanden ist.
Dabei haftet der Mieter
-
der Höhe nach begrenzt auf die vereinbarte Selbstbeteiligung/Kaution
bei Schäden, die er oder ein berechtigter Fahrer infolge leichter oder
mittlerer Fahrlässigkeit verursacht hat.
-
in voller Höhe (ohne Haftungsbegrenzung) bei gleichzeitigem Wegfall
des Kaskoschutzes für sämtliche durch ihn oder einen sonstigen
(berechtigten oder unberechtigten) Fahrer verursachte Schäden,
die entstanden/darauf zurückzuführen sind
- durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Mieters/Fahrers, insbesondere durch Überdrehen des Motors, Verschalten, Kupplung schleifen lassen,
- Alkohol- oder Drogeneinfluß,
- überhöhte oder nicht angepasste Geschwindigkeit (ab 30 km/h über der erlaubten Höchstgeschwindigkeit), und bei
- Abkommen von der Straße bei Aquaplaning;
- durch einen unberechtigten Fahrer, dem der Mieter das Fahrzeug ohne vorherige Einwilligung überlassen hat;
- bei vertragswidriger Überschreitung der vereinbarten Mietdauer nach deren Ablauf;
- infolge eines Verstoßes gegen eine der vorgenannten Verpflichtungen, insbes. wenn der Mieter
- bei einem Verkehrsunfall (auch ohne Fremdschaden) nicht unverzüglich die zuständige Polizei verständigt und/oder den Unfall nicht polizeilich aufnehmen lässt und bei Unfallflucht;
- die Warmlaufphase nicht eingehalten oder die ordnungsgemäße Kontrolle und Befüllung des Fahrzeugs mit Schmier- und Betriebsstoffen unterlassen hat;
- die erforderliche Sorgfalt bei Bedienung und Handling ausser acht lässt (z.B. Kavalierstart);
- der Mieter oder ein (berechtigter) Fahrer die vorausgesetzten persönlichen Eigenschaften nicht aufweist;
- dass das Fahrzeug ohne vorherige (eingangs dieses Dokuments einzutragende) schriftliche Zustimmung des Vermieters im Ausland, auf Rennstrecken oder bei Motorveranstaltungen gefahren wurde
-
Der Mieter haftet für alle Fremdschäden (Sach- und Personenschäden),
die durch die für das Fahrzeug abgeschlossene Haftpflichtversicherung
nicht gedeckt sind. Der Mieter stellt den Vermieter insoweit vor
Ansprüchen Dritter frei.
- Rechte und Pflichten des Vermieters
- Kündigung
Der Vermieter kann den Vertrag vorzeitig bzw. fristlos kündigen, wenn die
Fortsetzung des Mietvertrages unzumutbar wird, insbes. bei bekannt werden
falscher Angaben zur Person und Vermögenslage, zweifelhafter Bonität, insbes.
Nichtdeckung der vorgelegten Kreditkarte, Nichteinlösung von Schecks,
Unzuverlässigkeit und Verletzung vertraglicher Pflichten. Daneben bleiben
Schadensersatzansprüche des Vermieters unberührt.
- Gewährleistung
Wird während der Mietzeit eine Reparatur notwendig, um den ordnungsgemäßen
Betrieb oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs zu gewährleisten, kann der
Mieter auf Kosten des Vermieters kleinere Reparaturen bis zur Höhe von
150,-- EUR in einer geeigneten Werkstatt durchführen lassen.
Größere Reparaturen dürfen nur mit Zustimmung des Vermieters in Auftrag gegeben
werden.
Tritt während der Mietzeit ein Mangel oder eine Funktionsstörung auf, hat der
Mieter den Vermieter unverzüglich zu benachrichtigen. Der Vermieter haftet
nicht für bereits bei Übergabe bestehende Mängel, die den ordnungsgemäßen
Betrieb und/oder die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Bei erheblichen
Mängeln, welche die Tauglichkeit und Verkehrssicherheit nachträglich
beeinträchtigen, kann der Mieter Gestellung eines Ersatzfahrzeugs für die Dauer
verlangen, für welche die Nutzung eingeschränkt war. Weist der Mieter nach,
dass er an der Inanspruchnahme eines Ersatzfahrzeugs kein Interesse hat, kann
er eine angemessene Minderung des Mietpreises für die Dauer der nachgewiesenen
Nutzungseinschränkung (beginnend ab Mängelanzeige beim Vermieter) verlangen.
Weitergehende Ansprüche, insbes. auf Schadensersatz und Kündigung, sind
ausgeschlossen, es sei denn, der dem Mieter entstandene Schaden ist auf Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit des Vermieters oder seiner Erfüllungsgehilfen
zurückzuführen.
Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der
Mieter im Fahrzeug zurücklässt.
- Erfüllungsort, Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag findet bundesdeutsches Recht
Anwendung.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Vermieters, soweit der Mieter
keinen allg. Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen
Wohnsitz oder allg. Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein
Wohnsitz/Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist oder
der Mieter Kaufmann iSd HGB oder eine in § 38 I ZPO gleichgestellte Person ist.
- Nebenbestimmungen, salvatorische Klausel
Sollte dieser Vertrag ganz oder teilweise den Vorschriften des deutschen Rechts
oder des Rechts der Europäischen Gemeinschaft nicht oder nicht mehr
entsprechen, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht
berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die ungültigen oder
ergänzungsbedürftigen Vertragsbestimmungen durch jeweils wirksame zu ergänzen.
Das gleiche gilt im Falle einer Lücke.
Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Abänderungen dieses Vertrages sind nur
wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch hinsichtlich
der Abänderung der Schriftformklausel.
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